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Seit dem 1. Januar 2004 gilt die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Die Verordnung basiert auf den §§ 42‒44 der II. Berechnungsverordnung und löst diese ab. Sie beinhaltet die gesetzliche Definition der Wohnfläche. Für ältere Mietverträge gelten weiterhin die alten Bestimmungen.
Unterschiede zu den vorhergehenden Regelungen sind:
- In der Regel wird die Grundfläche von Balkone, Loggien und Terrassen zu 1/4 zur Wohnfläche angerechnet; höchstens jedoch zur Hälfte. Ein Sichtschutz (sogenannter "gedeckter Freisitz") wird bei Terrassen nicht mehr vorausgesetzt. Der Begriff des Freisitzes ist aus der II. BV. nicht übernommen worden
- Ein genereller Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen, da die Wohnfläche nach lichten Maßen zu ermitteln ist. Bei der Ermittlung von Grundflächen können jetzt auch die Flächen von Erkern und Wandschränken einbezogen werden, selbst wenn diese eine Wohnfläche von weniger als 0,5 m² aufweisen.
- Künftig werden auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen und ihre Grundfläche 0,1 m² nicht überschreitet, da sie als Ablagemöglichkeit nutzbar sind.
- Während in der Vergangenheit Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet wurden, wenn sie eine lichte Höhe von weniger als 2 m betragen hatten, können diese künftig insoweit zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, als diese höher als 1 m sind. Doch findet eine Anrechnung bei einer Höhe von 1 m bis 2 m nur zur Hälfte statt und eine komplette Anrechnung der Flächen erst, wenn sie höher als 2 m sind.
- Soweit Wintergärten nicht beheizbar sind, können diese lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Sind diese jedoch beheizbar, können Wintergärten voll zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Bisher war bei der Anrechnung hier strittig, ob diese Räume nur mit einem gedeckten Freisitz vergleichbar wären.
- Der bisherige Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung ist weggefallen.
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